Das Tatvorgehen und die subjektiven Aspekte sind demgegenüber bei allen Vorwürfen identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Veruntreuungen nachfolgend zusammen zu behandeln. Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen zur konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung und der ganz ausnahmsweise immer noch möglichen Annahme von Tatgruppen erachtet es die Kammer für nicht angebracht und auch nicht machbar, die verschiedenen Positionen gemäss Ziffer I. 1.1. Bst. c der Anklageschrift (Veruntreuung durch diverse Überweisungen/Zahlungen) separat zu gewichten.