19. Asperation für die Veruntreuungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 19.1 Vorbemerkungen Dem Beschuldigten werden vier Veruntreuungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin vorgeworfen, wobei sich diese insbesondere in den Deliktsbeträgen unterscheiden. Das Tatvorgehen und die subjektiven Aspekte sind demgegenüber bei allen Vorwürfen identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Veruntreuungen nachfolgend zusammen zu behandeln.