Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens dennoch als noch gerade leicht zu bezeichnen. 18.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent ist und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. Eine Notsituation, wie es der Beschuldigte immer wieder geäussert hat, lag seinem Handeln nicht zu Grunde. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Nachdem er aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, hätte er sich um eine Anstellung und damit um ein legales