Schliesslich betrog er auch ausserhalb des Konstrukts mit der Pensionskasse und brachte so die Zivilklägerin 3 dazu, ihm Geld zu übergeben. Das Verhalten des Beschuldigten ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen und ihm ist eine ausgeprägte kriminelle Energie zuzusprechen, die deutlich über die bei einem gewerbsmässigen Betrug immanente hinausgeht und verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens dennoch als noch gerade leicht zu bezeichnen.