Im Vergleich mit anderen Deliktsbeträgen ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs dabei nicht übermässig hoch und das Verschulden insoweit noch als leicht zu beurteilen. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist aber das bei den geschädigten Personen hinterlassene Gefühl, von einer vertrauten Person ausgenutzt, angelogen und um viel Geld betrogen worden zu sein. Der Beschuldigte suchte die geschädigten Personen in seinem persönlichen Umfeld, mit der Straf- und Zivilklägerin führte er eine Liebesbeziehung, bei den weiteren Geschädigten handelte es sich um Freunde oder Bekannte.