18.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 146). Bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen widerspiegelt u.a. der Deliktsbetrag die Verletzung des Rechtsgutes. Dem Beschuldigten wird Betrug in sechs Fällen mit einem totalen Deliktsbetrag von CHF 84'150.00 vorgeworfen. Im Vergleich mit anderen Deliktsbeträgen ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs dabei nicht übermässig hoch und das Verschulden insoweit noch als leicht zu beurteilen.