53 Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Vorliegend rechtfertigt es sich, den gewerbsmässigen Betrug als Handlungseinheit zu betrachten, zumal sämtliche Einzelhandlungen auf dem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten beruhen. Zudem erscheinen die Einzelhandlungen bei objektiver Betrachtung als zusammengehörendes Geschehen. Für den gewerbsmässigen Betrug ist daher gesamthaft eine Strafe auszufällen. Art. 49 Abs. 1 aStGB findet dabei keine Anwendung.