Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des Schuldspruchs wegen (mehrfacher) Veruntreuung und (mehrfacher) Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sein.