Bei keinem dieser Delikte wäre eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige, wiederholte und über längere Zeit andauernde Delinquenz offenbarte er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Folglich ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Beim gewerbsmässigen Betrug handelt es sich um das schwerste Delikt (vgl. Strafrahmen), für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art.