1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Die Kammer ist der Ansicht, dass für sämtliche Delikte einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat erscheint: Die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände sind zeitlich und sachlich sowie auch räumlich eng miteinander verknüpft, weshalb ihre Gesamtheit im Blick zu behalten ist. Bei keinem dieser Delikte wäre eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.