17. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Für sämtliche Schuldsprüche kommt sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht: Die Strafandrohung beim gewerbsmässigen Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Ziff. 2 aStGB). Die Strafrahmen für die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung reichen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 aStGB und Art.