51 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 882 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen.