Der Beschuldigte beging die Taten praktisch ausschliesslich vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die zur Diskussion stehenden Delikte nicht milder, weshalb altes Recht anzuwenden ist.