50 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (pag. 629). Damit hat sich der Beschuldigte der (mehrfachen) Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin gemäss Art. 138 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung