211 Z. 374 ff.), in diesen Kontext gehört oder ob sie ihm jeweils Geld für das Bezahlen vor Ort überliess, kann offenbleiben, da der Beschuldigte im Strafverfahren bei den einzelnen vorgehaltenen Transaktionen pauschal die missbräuchliche Geldverwendung einräumte (pag. 303 bis 306) und den Ausstand zugunsten der Straf- und Zivilklägerin weitaus höher einschätzte (pag. 306 Z. 53 ff.), als in der Anklage berücksichtigt.