Indem der Beschuldigte diese anvertrauten Vermögenswerte für eigene Bedürfnisse benutzte, hat er diese unrechtmässig – da nicht im Sinne der Straf- und Zivilklägerin – verwendet und sich unrechtmässig bereichert. Zur Höhe des Vermögensschadens ist Folgendes festzuhalten: Es ist auf den gemäss Anklagebehörde und Vorinstanz angenommenen Deliktsbetrag von CHF 18'187.40 abzustellen, selbst wenn der Beschuldigte behauptete, ein Teil des Geldes aus dem Freizügigkeitskapital sei auch für das Leasingfahrzeug bzw. das gemeinsame Leben verwendet worden (pag. 776 Z. 17 ff.; Berechnung: CHF 24'356.40 [vgl. Ziff. I. 1.1 Bst.