629). Damit hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin gemäss Art. 138 StGB schuldig gemacht. 14.5 Subsumtion Sachverhalt diverse Überweisungen / Zahlungen (Ziffer I. 1.1. Bst. c der Anklageschrift) Betreffend Anvertrautsein des Bankkontos kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 14.3 vorne). Indem der Beschuldigte diese anvertrauten Vermögenswerte für eigene Bedürfnisse benutzte, hat er diese unrechtmässig – da nicht im Sinne der Straf- und Zivilklägerin – verwendet und sich unrechtmässig bereichert.