Betreffend Anvertrautsein des Bankkontos kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 14.3 vorne). Indem der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 von diesen anvertrauten Vermögenswerten einen Betrag von CHF 16'000.00 auf sein eigenes Konto überwies, hat er diese unrechtmässig – da nicht im Sinne der Straf- und Zivilklägerin, sondern für eigene Bedürfnisse – verwendet und sich unrechtmässig bereichert. Er handelte mit direkten Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (pag. 629).