49 Er handelte mit direkten Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (pag. 629). Damit hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin gemäss Art. 138 StGB schuldig gemacht. 14.4 Subsumtion Sachverhalt Freizügigkeitsguthaben (Ziffer I. 1.1. Bst. b der Anklageschrift) Betreffend