Am Anvertrautsein ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand nichts, dass die Straf- und Zivilklägerin als Treugeberin selbst noch über das Konto verfügen konnte. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach das Geld dem Beschuldigten nicht anvertraut gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1164).