a zweites Lemma der Anklageschrift) Die Straf- und Zivilklägerin räumte dem Beschuldigten im November 2015 eine Vollmacht für ihr M.________ (Bank)-Konto ein. Mit Blick auf die gemachten theoretischen Ausführungen war das Bankkonto dem Beschuldigten somit anvertraut, so konnte er ohne Mitwirkung der Straf- und Zivilklägerin über das Guthaben verfügen. Am Anvertrautsein ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand nichts, dass die Straf- und Zivilklägerin als Treugeberin selbst noch über das Konto verfügen konnte.