Nachfolgend ist daher noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat. Die Verteidigung brachte zu den eventualiter wegen Veruntreuung angeklagten Vorwürfen vor, dass die Vermögenswerte auf dem M.________ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten nicht anvertraut gewesen seien, zumal auch die Straf- und Zivilklägerin – trotz Vollmacht des Beschuldigten – noch darüber habe verfügen können (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1162 ff.). 14.3 Subsumtion Sachverhalt Geld in Pensionskasse einbezahlen (Ziffer I. 1.1 Bst. a zweites Lemma der Anklageschrift)