in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Bei Familiengenossen (im gleichen Haushalt lebend) im Sinne von Art. 110 StGB ist eine Veruntreuung nur auf Antrag strafbar (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 14.2 Vorbemerkungen und Vorbringen der Verteidigung Die Kammer verneinte bei den nachfolgend genannten Anklagepunkten – anders als die Vorinstanz – das Vorliegen eines Betrugs. Nachfolgend ist daher noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat.