48 Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer die ihm durch Vollmacht anvertrauten Werte eines Bankkontos unrechtmässig zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich eines in gleichem Masse strafwürdigen Verhalten schuldig, wie derjenige, der über anvertrautes Bargeld unrechtmässig verfügt (BGE 109 IV 29 und TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 138 StGB).