Diese kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 40 zu Art. 138 StGB; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen kann (BGE 133 IV 27;