Der Begriff der Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1– zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist (bspw. vertretbare Sachen, die durch Vermengung/Vermischung ins Eigentum des Täters übergegangen sind, insbesondere Bargeld) (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 138 StGB). Unbewegliche Sachen gehören nicht zu den durch Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 geschützten Vermögenswerten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 30