Die Kammer geht – auch wenn in einigen Anklagepunkten der Hauptvorwurf des Betruges nicht zutrifft (vergleiche zur rechtlichen Einordnung dieser Punkte als Veruntreuung nachfolgend) – mit der Vorinstanz einig, dass in Anbetracht des Ausgeführten keine Zweifel an der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten bestehen. Aus den gesamten Umständen (Mehrzahl der Fälle, längerer Zeitraum, gleiches Vorgehen, hohe Deliktsbeträge im Vergleich mit seinem effektiven Einkommen von monatlich CHF 727.00) muss geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, durch die hiervor subsumierten Betrugsfälle