Gewerbsmässigkeit Die Kammer geht – auch wenn in einigen Anklagepunkten der Hauptvorwurf des Betruges nicht zutrifft (vergleiche zur rechtlichen Einordnung dieser Punkte als Veruntreuung nachfolgend) – mit der Vorinstanz einig, dass in Anbetracht des Ausgeführten keine Zweifel an der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten bestehen.