Darüber hinaus ist auch keine Veruntreuung ersichtlich. So wurde dem Beschuldigten vorliegend eine unbewegliche Sache (Geschäftsräumlichkeit) überlassen, die nicht unter die von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützten Vermögenswerte fällt (vgl. Ziff. III. 14.1 hinten). Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. der Veruntreuung gemäss Ziffer I. 1.5. Bst. b der Anklageschrift freizusprechen. 13.6 Subsumtion Gewerbsmässigkeit