46 zahlungen während sechs Monaten aber dennoch zahlungswillig und – selbst wenn unklar blieb, woher das Substrat stammte – auch zahlungsfähig war. Der Beschuldigte hat folglich bei Abschluss des Untermietvertrags im September 2016 nicht über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seinen Zahlungswillen getäuscht. Dass später eine Täuschung erfolgte, ist weder ersichtlich noch angeklagt. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB scheitert folglich bereits mangels Täuschung. Darüber hinaus ist auch keine Veruntreuung ersichtlich.