Einschätzung der Kammer Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte, als der Untermietvertrag im September 2016 abgeschlossen wurde, grundsätzlich nicht in der Lage war, einen Mietzins von monatlich CHF 700.00 zu bezahlen, aufgrund der erfolgten Mietzins-