In der irrigen Annahme, dass der Beschuldigte in der Lage sei, vereinbarungsgemäss zu bezahlen, hat J.________ resp. die H.________ GmbH die Räumlichkeiten vermietet. Das Eingehen dieser Verbindlichkeit und das tatsächliche zur Verfügung stellen der Büroräume stellen eine Vermögensverfügung dar, welche zu einem Schaden führte, zumal der Beschuldigte die Miete schliesslich nicht bezahlte. Die objektiven Tatbestandelemente sind damit erfüllt. Die subjektiven Tatbestandselemente sind ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht.