Die Täuschung ist zudem arglistig, da – wie bereits erwähnt – der Zahlungswille dem Wesen nach nicht überprüfbar ist und die mangelnde Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit aufgrund der zwischen den Männern herrschenden alten Freundschaft in nachvollziehbarer Weise unterblieb. Es wäre auch in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt, die gleichen Vorkehrungen, wie von einem «unbekannten» Vermieter zu erwarten.