über seine Zahlungsfähigkeit. Dies wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Beschuldigte seinen Gefängnisaufenthalt gegenüber J.________ nicht offenlegte. Dass der Beschuldigte die Miete für eine kurze Zeit bezahlte, ändert daran nichts. Die Täuschung ist zudem arglistig, da – wie bereits erwähnt – der Zahlungswille dem Wesen nach nicht überprüfbar ist und die mangelnde Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit aufgrund der zwischen den Männern herrschenden alten Freundschaft in nachvollziehbarer Weise unterblieb.