___ GmbH gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht 13.5.2 Mietzinse (Ziffer I. 1.1. Bst. b der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 880): Auch vorliegend geht das Gericht aufgrund des gesamtem Zusammenhangs von einem Betrug aus. Dem Beschuldigten musste bei Abschluss des Mietvertrages bewusst gewesen sein, dass er mit seinem konstruierten Geschäftsmodell keine hinreichenden Einkünfte generieren wird, um die Miete der Geschäftsräumlichkeiten längerfristig zu bezahlen. Er täuschte damit über seinen Zahlungswillen resp. über seine Zahlungsfähigkeit.