Der Beschuldigte anerkennt, der Geschädigten den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 zu schulden. Aufgrund der äusserst desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Schaden jeweils unmittelbar mit der Darlehensgewährung eintrat. Damit liegen alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs vor. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des (Darlehens-)Betrugs zum Nachteil der H.________ GmbH gemäss Art.