45 Darlehens im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens noch nicht fällig, weshalb ihm mit Blick auf die geschickte Hinhaltetaktik des Beschuldigten und die eher kleinen Darlehensbeträge keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann. Die Handlungen des Beschuldigten stehen für die strafrechtliche Bewertung des Geschehens im Vordergrund. Der Beschuldigte anerkennt, der Geschädigten den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 zu schulden.