Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte es geschickt verstand, seinen alten Kollegen aus der Lehrzeit durch Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und plausibel wirkende geschäftliche Pläne und laufende Konzeptarbeiten (pag. 240 Z. 55 ff.) hinzuhalten und einen Rückzahlungswillen vorzugaukeln, der von Anfang an nicht bestand. Eine Opfermitverantwortung ist unter diesen Umständen auch bei J.________ – trotz dessen Geschäftserfahrenheit – nicht auszumachen. Er wusste zwar, dass sich der Beschuldigte in einem finanziellen Engpass befand, als er ihm das erste Darlehen gewährte und musste auch beim zweiten Darlehen davon ausgehen, dass die Liquidität des Beschuldigten