Da es sich dabei um innere Tatsachen handelt, sind die Täuschungen arglistig. Die Arglist ist auch deswegen zu bejahen, weil der Beschuldigte ein Vertrauensverhältnis ausnutzte. J.________ war ein guter alter Freund des Beschuldigten, weshalb der Beschuldigte voraussehen konnte, dass seine Angaben – auch angesichts der nicht hohen Darlehenssummen – nicht überprüft würden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte es geschickt verstand, seinen alten Kollegen aus der Lehrzeit durch Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und plausibel wirkende geschäftliche Pläne und laufende Konzeptarbeiten (pag.