Einschätzung der Kammer Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte gegenüber J.________ eine andere Verwendung des Darlehens angab als er tatsächlich beabsichtigte und ihn mithin über die beabsichtigte Verwendung des Darlehens täuschte, so gab er diesem nämlich an, das Geld für den Aufbau eines Geschäftszweigs in der Schweiz zu benötigen. Zudem täuschte er ihn – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1167) – auch über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen, denn beides fehlte ihm im Zeitpunkt der Darlehensgewährungen. Da es sich dabei um innere Tatsachen handelt, sind die Täuschungen arglistig.