Gestützt auf die irrige Vorstellung habe die H.________ GmbH dem Beschuldigten zwei Darlehen gewährt. Angesichts der tatsächlichen Situation des Beschuldigten habe aber keine Gewähr für eine vollständige Rückzahlung des Geldes bestanden. Die Darlehensforderungen seien erheblich gefährdet gewesen, weshalb ein Vermögensschaden bestehe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 879 f.). Einschätzung der Kammer