44 Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.879 f.): Der Beschuldigte hat gegenüber J.________ verschiedene falsche Angaben gemacht, um diesen zur Gewährung der Darlehen zu bewegen. So gab er u.a. vor, er benötige das Geld um in der Schweiz einen Geschäftszweig seiner nicht realen Firma (vgl. die vorhergehenden Ausführungen zum Konstrukt) aufzubauen. Weiter klärte er J.________ nicht darüber auf, dass er gerade aus dem Gefängnis entlassen wurde, sondern tischte auch diesem eine andere Lebensgeschichte auf.