Es kann nicht von Leichtfertigkeit der Zivilklägerinnen 1-3 im Sinne einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung gesprochen werden, die Handlungen des Beschuldigten stehen klar im Vordergrund. Mit der Vorinstanz ist daher die Arglist aus den genannten Gründen zu bejahen. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der Zivilklägerinnen 1-3 gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht. 13.5 Subsumtion Sachverhalt zum Nachteil der H.__