Er wusste, dass die Zivilklägerinnen 1-3 aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses, seiner Überlegenheit in geschäftlichen Belangen, seinem überzeugenden Auftreten und gerade die Zivilklägerin 3 auch wegen der zeitlichen Dringlichkeit und des eher kleineren Geldbetrags (CHF 2'250.00) von einer Überprüfung absehen würden, und machte sich dies gezielt zunutze. Es kann nicht von Leichtfertigkeit der Zivilklägerinnen 1-3 im Sinne einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung gesprochen werden, die Handlungen des Beschuldigten stehen klar im Vordergrund.