über den Beschuldigten habe sie nicht viel gewusst [pag. 224 Z. 61 f.]; sie habe keine weiteren Abklärungen zur angeblichen Pensionskasse getätigt [pag. 225 Z. 112 f.]; Aussagen der Zivilklägerin 2: sie habe keine Abklärungen gemacht, das Ganze sei ihre Verantwortung [pag. 788 Z. 9 f. und 33]; Aussagen der Zivilklägerin 3: sie könne nicht viel zum Beschuldigten sagen [pag. 235 Z. 54 f.]; sie habe erst nachträglich Abklärungen zur Firma R.________ gemacht [pag. 235 Z. 91 ff.]). Genau das macht aber – wie bereits beim Vorgehen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin erwähnt – die Arglist des Vorgehens des Beschuldigten aus.