Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist jeweils ausschliessen würde, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – bei sämtlichen Zivilklägerinnen nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Zivilklägerinnen 1-3 aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten und seines überzeugenden Auftretens gewisse Vorsichtsmassnahmen nicht trafen (Aussagen der Zivilklägerin 1: sie habe lange überlegt, ob sie zusagen solle oder nicht und tatsächlich hätten Kolleginnen auch noch abgeraten [pag. 223 Z.15 ff.; 786 Z. 36 ff.]; eigentlich hätten ihre Alarmglocken klingeln sollen ([pag. 224 Z. 50]; über den Beschuldigten habe sie nicht viel gewusst [pag.