Überprüfung der Beschuldigte die Zivilklägerin 3 durch sein Prozedere abhielt. Abgesehen davon durfte er darauf vertrauen, dass seine Lüge auch auf Grund des Vertrauensverhältnisses nicht näher untersucht würde. Es liegt mithin eine arglistige Täuschung vor. Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist jeweils ausschliessen würde, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – bei sämtlichen Zivilklägerinnen nicht ersichtlich.