ausschlaggebend für ihren Schritt war, dies trotz kritischer Stimmen von Kolleginnen. Auch bei der Zivilklägerin 2 trat der Beschuldigte bestimmt und mit einem Dossier voller Dokumente auf und setzte gewissen Druck mit einer angeblich bereits gemachten Einzahlung auf. Die in Anlagen völlig unerfahrene Zivilklägerin 2 nahm die Ausführungen des Mannes, der ihr parallel dazu mit der Scheidung half, als vertrauenswürdig auf und übergab schliesslich den Geldbetrag. Der Beschuldigte hat sich gegenüber den Zivilklägerinnen 1 und 2 folglich nicht nur besonderer Machenschaften (gefälschte Urkunden) bedient, sondern auch ein Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Es ist von Arglist auszugehen.