Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch gegenüber den Zivilklägerinnen 1-3 sehr überzeugend aufgetreten ist und mit selbst erstellten, professionell wirkenden Dokumenten agierte, insbesondere den Zivilklägerinnen 1 und 2 vor der Geldübergabe entsprechende Dokumente aushändigte. Die Zivilklägerin 1 zögerte lange, bis sie schliesslich CHF 30'000.00 in bar aushändigte, wobei ein in Aussicht gestellter «Familienbonus» (sogar durch ein Dokument «belegt», pag. 42 ff.), die Zinserwartungen und die Verbindung zu ihrer ebenfalls investierenden Schwester, deren Freund der vertrauenswürdig auftretende Beschuldigte war,