Zudem waren die Zivilklägerinnen 1-3 dem Beschuldigten in geschäftlichen Angelegenheiten unterlegen, was dem Beschuldigten bewusst war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch gegenüber den Zivilklägerinnen 1-3 sehr überzeugend aufgetreten ist und mit selbst erstellten, professionell wirkenden Dokumenten agierte, insbesondere den Zivilklägerinnen 1 und 2 vor der Geldübergabe entsprechende Dokumente aushändigte.